Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Erzeugnisse der HYDROKOMP Hydraulische Komponenten GmbH
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2.1 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist nur mit Zustimmung des Bestellers berechtigt, von diesem als vertraulich bezeichnete Pläne Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Werden dennoch wegen Verletzung von Schutzrechten von Dritten Ansprüche gegen den Lieferer geltend gemacht, so hat der Besteller ihn in vollem Umfang schadlos zu halten.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Der Kaufpreis ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Einziehungsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p. a. zu fordern. Sofern der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Dem Lieferer bleibt vorbehalten, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten; Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
3.7 Der Mindestauftragswert beträgt netto € 50,-. Aufträge unter diesem Wert werden vom Lieferer nur vorbehaltlich entgegengenommen.
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so kann er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht soweit dem Lieferer nur einfache oder leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten. Bei Lagerung im Werk des Lieferers werden mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass geringere Kosten entstanden sind. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7. entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche bei Lieferung gegen den Besteller bestehende Forderungen von diesem beglichen sind. Bei Hergabe von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst nach ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.
6.2 Dieser Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes gegen Dritte erwirbt.Die Forderungen werden in Höhe des Bruttorechnungswertes abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherungshalber zum Zeitpunkt der Entstehung an die Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4 Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware und geht dadurch das vorbehaltene Eigentum unter, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer in dieser Weise, dass der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Einkaufswert des Liefergegenstandes an der gelieferten Sache im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung entspricht. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
6.5 Die Sicherungsrechte des Lieferers hindern den Besteller nicht, über die dem Lieferer gehörenden Gegenstände oder die an den Lieferer sicherungshalber abgetretenen Forderungen im normalen Geschäftsverkehr zu verfügen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Konkursantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben, den Einzug der Forderung zu unterlassen und den Einzug durch den Lieferer zuzulassen. Auf Verlangen des Lieferers hin ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf erstes Anfordern die Adressen der Drittbesteller bekannt zu geben.
6.6 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit nach eigener Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der realisierbare Wert der Sicherheiten berechnet sich folgendermaßen: Sachen sind mit dem jeweiligen Kaufpreis anzusetzen; Forderungen sind mit 80 % ihres Nominalwertes anzusetzen.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Falle unwesentliche Mängel ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
7.4 Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5 Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Artikel 7.3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt 7. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach Abs. 8.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Wird dem Lieferer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer unter angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte Sicherheit für die Gegenleistung des Bestellers verlangen. Wird dem Lieferer innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Sicherheit nicht vorgelegt, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
9.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
9.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
9.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Abschnitt 7.8 gilt entsprechend.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.1 Sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Hauptsitz des Lieferers als Erfüllungsort.
11.2 Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Teile verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt bzw. entspricht.